SPOD-Qualitätsstandards
SPOD-Qualitätsstandards
Stadtverwaltung Říčany, Abteilung für soziale Angelegenheiten und Gesundheit – Sozialer und rechtlicher Schutz von Kindern
Comenius-Platz. 1850, 251 01 Říčany
Mit der Änderung des Gesetzes Nr. 359/1999 Slg. über den sozialrechtlichen Schutz von Kindern in seiner geänderten Fassung und dem Erlass Nr. 473/2012 über die Umsetzung einiger Bestimmungen des SPOD-Gesetzes werden Qualitätsstandards für den sozialrechtlichen Schutz von Kindern in die Tätigkeit der sozialrechtlichen Schutzeinrichtungen eingeführt. Bei den Qualitätsstandards handelt es sich um eine Reihe von Kriterien, anhand derer das Qualitätsniveau des geleisteten Sozialschutzes im Verfahren der Sozialschutzbehörden für Kinder gegenüber Kindern, Eltern und anderen für die Erziehung verantwortlichen Personen bestimmt wird.
Der Inhalt der Standards umfasst schriftliche Arbeitsverfahren für die Arbeit mit Klienten, Standards für die personelle und organisatorische Bereitstellung sowie die technische und betriebliche Bereitstellung von sozialrechtlichem Schutz.
Auf der Grundlage des Anhangs Nr. 1 des Dekrets Nr. 473/2012 (siehe Anhang) hat das Ministerium für Soziales und Gesundheit Qualitätsstandards für SPOD entwickelt, die bei der Durchführung des Sozialrechtsschutzes befolgt werden und sowohl auf Rechtsnormen als auch auf bewährten Verfahren beruhen. Die SPOD-Qualitätsstandards sind als „lebender Organismus“ konzipiert, der nicht nur auf bewährten Verfahren aufbaut, sondern diese auch direkt beeinflusst.
Die ausgearbeiteten Normen sind in gedruckter Form zur öffentlichen Einsichtnahme beim Ministerium für Soziales und Gesundheit, Büro Nr. 11 mit dem Leiter der Abteilung.
Qualitätsstandards für den Sozialrechtsschutz bei der Bereitstellung des Sozialrechtsschutzes durch die Sozialrechtsschutzbehörden
Anhang Nr. 1 zum Erlass 473 /2012 Slg.
1. örtliche und zeitliche Erreichbarkeit | |
Kriterium | |
1a | Die Behörde für den Sozialrechtsschutz gewährleistet die wirksame Gewährung des Sozialrechtsschutzes im erforderlichen Umfang auf dem gesamten Gebiet ihres Verwaltungsbezirks. |
1b | Die Dauer des sozialrechtlichen Schutzes ist an die Bedürfnisse der Personen anzupassen, denen sozialrechtlicher Schutz gewährt wird oder in Zukunft gewährt werden kann oder auf die er abzielt, insbesondere auf Kinder (im Folgenden als „Zielgruppe“ bezeichnet). Die persönliche Ausübung des sozialrechtlichen Schutzes ist an jedem Arbeitstag gewährleistet; außerhalb der Arbeitszeit und an Ruhetagen gibt es einen ständigen Bereitschaftsdienst. |
Die Kriterien 1a und 1b werden für eine Sozialschutzbehörde nicht bewertet, wenn es sich um eine kommunale Behörde, eine regionale Behörde, das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten und das Büro für internationalen Kinderschutz handelt.
2. Umwelt und Bedingungen | |
Kriterium | |
2a | Der sozialrechtliche Schutz wird in Räumlichkeiten gewährleistet, die für die Kommunikation mit gefährdeten Kindern und Familien geeignet sind. Die Behörde für den Sozialrechtsschutz stellt für die Ausübung des Sozialrechtsschutzes Räumlichkeiten zur Verfügung, die angemessene Einrichtungen für die Ausübung des Sozialrechtsschutzes darstellen und deren Kapazität der Zahl der Beratungen im Zusammenhang mit der Gewährung des Sozialrechtsschutzes entspricht. |
2b | Die Sozialrechtsschutzbehörde verfügt über eine angemessene materielle Ausstattung für die Durchführung des Sozialrechtsschutzes sowohl am Arbeitsplatz als auch außerhalb des Arbeitsplatzes. Insbesondere steht die erforderliche Anzahl von Fahrzeugen, Mobiltelefonen, Laptops, Kameras und anderen Aufzeichnungsgeräten für die Feldarbeit zur Verfügung. |
2c | Die für den sozialrechtlichen Schutz zuständige Behörde verfügt über eine angemessene materielle Ausstattung für die Arbeit mit Personen aus der Zielgruppe, denen sozialrechtlicher Schutz gewährt wird (nachstehend „Klient“ genannt), insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern. |
2d | Das Sozialrechtsschutzorgan verfügt über die erforderlichen hygienischen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter, die den Sozialrechtsschutzorganen zur Durchführung des Sozialrechtsschutzes zugewiesen sind. |
3. das Bewusstsein für die Leistung des sozialrechtlichen Schutzes von Kindern | |
Kriterium | |
3a | Die für den Sozialrechtsschutz zuständige Behörde veröffentlicht die Regeln und Verfahren, die sie entwickelt hat, um diese Qualitätsstandards für den Sozialrechtsschutz bei der Erbringung des Sozialrechtsschutzes zu erfüllen, in einer Weise, die den Fernzugang ermöglicht, oder auf andere geeignete Weise. |
3b | Die Sozialrechtsschutzbehörde hat Informationen über den Umfang und die Bedingungen der Gewährung von Sozialrechtsschutz in einer für die Zielgruppe verständlichen Form aufbereitet. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich. |
4. Personalausstattung für den sozialrechtlichen Schutz von Kindern | |
Kriterium | |
4a | Das Sozialrechtsschutzorgan verfügt über eine Reihe von Stellen und Stellenprofilen einzelner Mitarbeiter, die den Sozialrechtsschutzorganen zugewiesen sind, um den Sozialrechtsschutz im Rahmen der festgelegten Organisationsstruktur durchzuführen. |
4b | Die Anzahl der Mitarbeiter ist dem Verwaltungsbezirk der Sozialschutzeinrichtung angemessen. |
Bei der Berechnung der angemessenen Zahl der Mitarbeiter des Sozialrechtsschutzes wird das Kriterium berücksichtigt, das die Komplexität der Durchführung des Sozialrechtsschutzes im Verwaltungsbezirk des Sozialrechtsschutzes beeinflusst: Das grundlegende Ausgangskriterium ist mindestens ein Mitarbeiter pro 800 Kinder (Personen unter 18 Jahren), die mit ständigem Wohnsitz im Verwaltungsbezirk des Sozialrechtsschutzes gemeldet sind. Die Anzahl der Mitarbeiter umfasst den leitenden Mitarbeiter im Verhältnis zu seiner Arbeit mit den Kunden. | |
4c | Die Behörde für den Sozialrechtsschutz verfügt über schriftliche Befugnisse und Aufgaben für die einzelnen Stellen, die mit der Durchführung des Sozialrechtsschutzes innerhalb ihrer Organisationsstruktur verbunden sind, wobei sie eine Spezialisierung insbesondere für den Bereich der Pflegefamilienbetreuung, der Sozialfürsorge für Kinder und Jugendliche und des Schutzes misshandelter und missbrauchter Kinder vornimmt und konsequent dafür sorgt, dass eine bestimmte Stelle ausschließlich für die Durchführung des Sozialrechtsschutzes reserviert ist. |
Kriterium 4b wird für eine sozialrechtliche Schutzbehörde nicht bewertet, wenn es sich um eine kommunale Behörde, eine regionale Behörde, das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Büro für internationalen Kinderschutz handelt.
5. Rekrutierung und Ausbildung | |
Kriterium | |
5a | Jeder Mitarbeiter, der einer Sozialrechtsschutzeinrichtung zur Durchführung des Sozialrechtsschutzes zugewiesen ist, erfüllt die Qualifikationsanforderungen für den Beruf des Sozialarbeiters gemäß dem Gesetz über soziale Dienstleistungen und verfügt über besondere berufliche Kompetenzen im Bereich des Sozialrechtsschutzes. |
5b | Das Sozialrechtsschutzorgan verfügt über schriftliche Regeln für die Einstellung neuer Mitarbeiter, die den Sozialrechtsschutzorganen zur Durchführung des Sozialrechtsschutzes zugewiesen werden. |
5c | Die Sozialrechtsschutzbehörde meldet einen neuen Mitarbeiter, der der Sozialrechtsschutzbehörde zugewiesen ist und Sozialrechtsschutz ausübt, innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen für die Prüfung der besonderen beruflichen Eignung an. |
5d | Die Sozialrechtsschutzbehörde hat schriftliche Regeln für die Ausbildung neuer Mitarbeiter im Bereich des Sozialrechtsschutzes aufgestellt. |
5e | Die Sozialfürsorgebehörde entscheidet, ob sie Studenten und andere natürliche Personen als Praktikanten oder Freiwillige an ihrem Arbeitsplatz zulässt. Die Sozialschutzbehörde erlaubt Studenten oder anderen natürlichen Personen, auf der Grundlage eines Vertrages und nach entsprechender Schulung als Praktikanten oder Freiwillige tätig zu werden. |
Die Kriterien 5a und 5c werden für die Sozialschutzbehörde nicht bewertet, wenn es sich um das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten und das Büro für internationalen Kinderschutz handelt.
6. Berufliche Entwicklung der Mitarbeiter | |
Kriterium | |
6a | Der mit der Durchführung des Sozialrechtsschutzes beauftragte leitende Angestellte des Sozialrechtsschutzorgans bewertet regelmäßig die mit der Durchführung des Sozialrechtsschutzes befassten unterstellten Angestellten. Ein leitender Angestellter einer sozialrechtlichen Schutzeinrichtung wird mindestens einmal im Jahr von seinem direkten Vorgesetzten beurteilt. Die Bewertung konzentriert sich insbesondere auf die Definition, Entwicklung und Erfüllung persönlicher beruflicher Ziele und den Bedarf an beruflicher Weiterbildung. |
6b | Die Sozialrechtsschutzbehörde hat individuelle Pläne für die Weiterbildung der einzelnen Mitarbeiter, die der Sozialrechtsschutzbehörde für die Durchführung des Sozialrechtsschutzes zugewiesen sind. |
6c | Die Sozialrechtsschutzbehörde sorgt für eine ständige Fortbildung der Mitarbeiter, die den Sozialrechtsschutzbehörden für die Durchführung des Sozialrechtsschutzes im Umfang von mindestens 6 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zugewiesen sind, in Form der Teilnahme an |
Angestellte, die den Sozialrechtsschutzeinrichtungen zugewiesen sind, um den Sozialrechtsschutz in vom Ministerium für Arbeit und Soziales akkreditierten Kursen zu erlernen. Die Ausbildung der Mitarbeiter, die den Sozialrechtsschutzorganen zur Durchführung des Sozialrechtsschutzes zugewiesen sind, erfolgt auf der Grundlage individueller Weiterbildungspläne und dient der Erweiterung der beruflichen Qualifikationen. | |
6d | Die Sozialrechtsschutzbehörde sorgt für die Unterstützung durch einen unabhängigen qualifizierten Sachverständigen für Mitarbeiter, die den Sozialrechtsschutzbehörden zur Durchführung des Sozialrechtsschutzes zugewiesen sind und direkt mit Klienten arbeiten. |
7. Prävention | |
Kriterium | |
7a | Die für den sozialrechtlichen Schutz zuständige Behörde sucht aktiv nach gefährdeten Kindern und überwacht sie. koordiniert oder schafft nachweislich die Voraussetzungen für Präventionsaktivitäten in seinem Verwaltungsbezirk. |
7b | Im Rahmen der Präventivmaßnahmen arbeitet die Behörde für den sozialrechtlichen Schutz mit anderen natürlichen und juristischen Personen und Behörden zusammen, insbesondere mit lokalen Behörden, autorisierten Personen, Anbietern sozialer Dienstleistungen, Vertretern von Schulen und Bildungseinrichtungen, der Polizei der Tschechischen Republik, dem Bewährungs- und Mediationsdienst, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen oder anderen natürlichen und juristischen Personen und Behörden, die an der Betreuung gefährdeter Kinder beteiligt sind, je nach den örtlichen Bedürfnissen und Bedingungen. Alle oben genannten Einrichtungen können das Kinder- und Jugendteam als eine Form der Zusammenarbeit innerhalb des oben genannten Rahmens wählen. |
8. Eingang der Meldung, Beurteilung der Dringlichkeit und Zuweisung des Falles | |
Kriterium | |
8a | Die für den sozialrechtlichen Schutz zuständige Behörde wendet ein einheitliches Verfahren für die Entgegennahme und Registrierung der Meldung eines Falles an. |
8b | Jeder Fall einer Sozialschutzbehörde wird im Hinblick auf seine Dringlichkeit bewertet. |
8c | Jeder Fall wird einem bestimmten Fallkoordinator zugewiesen. Der Koordinator steuert den Verlauf des sozialrechtlichen Schutzes in einem bestimmten Fall. |
8d | Jeder Mitarbeiter, der einer Einrichtung des Sozialrechtsschutzes zugewiesen ist, um den Sozialrechtsschutz zu gewährleisten, arbeitet mit maximal 80 Familien, bzw. 40 Familien im Falle eines Bewährungshelfers für Kinder und Jugendliche. Im Falle der Arbeit mit Betreuern und registrierten Personen arbeitet sie mit maximal 40 Familien zusammen. |
Kriterium 8d wird für eine Sozialschutzbehörde nicht bewertet, wenn es sich um eine kommunale Behörde, eine regionale Behörde, das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten und das Büro für internationalen Kinderschutz handelt.
9. Diskussion, Bewertung und individueller Kinderschutzplan | |
Kriterium | |
9a | Bei der Behandlung eines Klienten beachtet die Sozialrechtsschutzbehörde die Grundprinzipien des Sozialrechtsschutzes, insbesondere respektiert sie den individuellen Ansatz für alle Klienten, geht von den individuellen Bedürfnissen jedes Klienten aus, unterstützt die Unabhängigkeit der Klienten, wendet einen individuellen Ansatz für die Bedürfnisse jedes Klienten an, motiviert zur Betreuung von Kindern, stärkt die soziale Eingliederung der Klienten, beachtet konsequent die Menschenrechte und Grundfreiheiten, fördert den Kontakt mit dem natürlichen sozialen Umfeld, informiert den Klienten über die Verfahren zur Ausübung des Sozialrechtsschutzes. |
9b | Die Behörde für den sozialrechtlichen Schutz erbringt die für den Umgang mit Personen mit besonderen Bedürfnissen erforderlichen Dienstleistungen oder hat eine Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen vereinbart, die diese Dienstleistungen extern erbringen. |
9c | Die für den sozialrechtlichen Schutz zuständige Behörde führt in allen Fällen, insbesondere zum Zeitpunkt der Eintragung des Kindes in das Kinderregister gemäß § 54 des Gesetzes, eine grundlegende Bewertung der Bedürfnisse des Kindes und der Situation der Familie durch (nachstehend „Bewertung“ genannt), die sich darauf konzentriert, ob das Kind ein Kind im Sinne von § 6 und § 54 Absatz 1 des Gesetzes ist. (a) des Gesetzes, ein Kind, auf das in Abschnitt 54(b) des Gesetzes Bezug genommen wird, oder ein Kind, das aus einem anderen Grund im Kinderregister eingetragen ist. Ergibt die Bewertung, dass es sich bei dem Kind um ein Kind im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes handelt, führt die für den sozialrechtlichen Schutz zuständige Behörde eine detaillierte Bewertung durch. |
9d | Kommt eine eingehende Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Kind um ein Kind im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes handelt, erstellt die Sozialschutzbehörde einen individuellen Kinderschutzplan, bewertet ihn gegebenenfalls neu und schließt ihn anschließend ab. |
Die Kriterien 9c und 9d werden für eine sozialrechtliche Schutzbehörde nicht bewertet, wenn es sich um eine kommunale Behörde, eine regionale Behörde, das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten und das Büro für internationalen Kinderschutz handelt.
10. Fallkontrolle | |
Kriterium | |
10a | Die Sozialschutzbehörde sorgt für eine regelmäßige Überwachung der Fälle. |
11. risiko- und notfallsituationen | |
Kriterium | |
11a | Die Mitarbeiter, die den Sozialrechtsschutzorganen zur Durchführung des Sozialrechtsschutzes zugewiesen sind, sind auf das Auftreten von Risiko- und Notfallsituationen vorbereitet und nachweislich mit Situationen vertraut, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Sozialrechtsschutzes auftreten können, einschließlich der Verfahren zu deren Bewältigung. |
12. die Dokumentation über die Durchführung des sozialrechtlichen Schutzes von Kindern | |
Kriterium | |
12a | Die Behörde für den sozialrechtlichen Schutz wendet ein System zur Verarbeitung, Aufbewahrung, Aufzeichnung und Archivierung der Dokumentation, einschließlich der elektronischen Dokumentation im Informationssystem für den sozialrechtlichen Schutz von Kindern über Klienten und andere Personen an. |
12b | Die Aufzeichnungen der Sozialschutzbehörde sind so zu führen, dass sie für den Kunden nachvollziehbar sind. |
13. die Bearbeitung und Einreichung von Beschwerden | |
Kriterium | |
13a | Die Sozialrechtsschutzbehörde hat Regeln für die Einreichung, Bearbeitung und Registrierung von Beschwerden in einer für alle Kunden verständlichen Form entwickelt. |
13b | Die Sozialrechtsschutzbehörde informiert Klienten und andere Personen in einer für Klienten und andere Personen verständlichen Weise über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen. |
14. Weiterverfolgung des sozialrechtlichen Schutzes von Kindern gegenüber anderen natürlichen und juristischen Personen | |
Kriterium | |
14a | Die Behörde für den sozialrechtlichen Schutz vermittelt und empfiehlt den Klienten die Dienste natürlicher und juristischer Personen entsprechend ihren Bedürfnissen und in Übereinstimmung mit den im individuellen Kinderschutzplan festgelegten Zielen der Unterstützung. |
14b | Die Behörde für sozialrechtlichen Schutz befasst sich intensiv mit der Vorbereitung auf ein selbständiges Leben von Kindern über 16 Jahren, die in Heimen, in Pflegefamilien oder in der Obhut von Betreuern leben. |
Kriterium 14b wird für eine sozialrechtliche Schutzbehörde nicht bewertet, wenn es sich um eine kommunale Behörde, eine regionale Behörde, das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Amt für internationalen Kinderschutz handelt.